Facebook Pixel

Ärztliche Fahrlässigkeit

Strafgrund und Grenzen
ISBN:
978-3-339-13282-6
Auflage:
Aufl.
Verlag:
Kovac, Dr. Verlag
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
01.01.2023
Autoren:
Reihe:
Strafrecht in Forschung und Praxis
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
218
Ladenpreis
91,40EUR (inkl. MwSt. zzgl. Versand)
Lieferung in 3-4 Werktagen Versandkostenfrei ab 40 Euro in Österreich
Seit historische Rechtsordnungen fahrlässiges Verhalten unter Strafe stellen, befassen sich Juristen mit der Frage, ob und wie es zu bestrafen ist. Es ist deutlich schwieriger als bei Vorsatzdelikten begründbar, warum eine Bestrafung erfolgen soll. Je leichter der Grad der Fahrlässigkeit ist, desto weniger gelingt dies. Zwar existieren zahlreiche Begründungsansätze oder Straftheorien, sie stoßen aber bei der Festlegung auf eine schlüssige Legitimation an ihre Grenzen. Es war und ist keinesfalls selbstverständlich, grundsätzlich jede Art fahrlässigen Verhaltens zu bestrafen. In der Praxis ergeben sich daraus Probleme durch unscharfe Regelungen, eine gewisse Rechtsunsicherheit und offene Abgrenzungsfragen. Fahrlässigkeit kann dabei jeden treffen, da Sorgfaltspflichtverletzungen auch von den gewissenhaftesten Menschen nie völlig ausgeschlossen werden können. Ganz besonders spitzt sich die Frage, warum fahrlässiges Verhalten zu bestrafen ist, bei der ärztlichen Fahrlässigkeit zu. Es gehört zu den Aufgaben von Ärzten, in die körperliche Unversehrtheit ihrer Patienten einzugreifen. Schon von Berufs wegen befinden sie sich im Anwendungsbereich tatbestandlicher Körperverletzungen. Der ärztliche Beruf bringt fraglos eine große Verantwortung mit sich. Kleine Fehler können gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit der Patienten haben. Umgekehrt gilt auch für Ärzte, dass selbst bei Anwendung der größten Sorgfalt irgendwann einmal Fehler passieren können. Es ist deshalb den Fragen auf den Grund zu gehen, woher die Fahrlässigkeitsstrafe kommt, wie sie legitimiert werden kann und wodurch sich speziell die ärztliche Fahrlässigkeit auszeichnet. Die Besonderheiten des ärztlichen Berufes rechtfertigen eine spezielle Betrachtung. Ausgehend von der Debatte zur generellen Entkriminalisierung der Fahrlässigkeit zeichnet sich das Erfordernis einer eigenständigen Lösung für das Arztstrafrecht ab.