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Beweislastumkehr bei groben (Berufs-)Pflichtverletzungen

Über die analoge Anwendung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB und Alternativlösungen
ISBN:
978-3-662-65833-8
Auflage:
1. Aufl. 2022
Verlag:
Springer Berlin
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
18.11.2022
Reihe:
MedR Schriftenreihe Medizinrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
431
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92,51 EUR (inkl. MwSt. zzgl. Versand)
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Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.
Dieses Buch analysiert eine 2017 angestoßene Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die aus dem Arzthaftungsrecht stammende Beweisregel der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auf andere Berufsgruppen ausgeweitet wird. In einem ersten Hauptteil werden umfangreich die Grundlagen zur Regelung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB dargestellt; deren rechtsgeschichtliche Entwicklung, deren Stärken und Schwächen, sowie Alternativlösungen für das Beweisproblem bei der Kausalität im Arzthaftungsrecht. Im darauffolgenden Hauptteil wird sodann die Entwicklung zur Anwendung der Vorschrift außerhalb des Arzthaftungsrechts beleuchtet, beginnend mit einer umfassenden Auswertung von Entscheidungen seit dem Jahr 1962, die eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel in Erwägung gezogen haben. Im Anschluss wird diese Entwicklung nach einer Festlegung der methodischen Bewertungsgrundlagen nach Fallgruppen differenziert beurteilt. So wird im Ergebnis eine subsumtionsfähige Formel fürkünftige Fälle erarbeitet, die über die Zulässigkeit einer Analogie zu § 630h Abs. 5 S. 1 BGB entscheidet. Schlussendlich wird ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Alternativregelung unterbreitet, die nicht an die viel kritisierte Beweislastumkehr anknüpft. Der Leser erhält so einen umfassenden Überblick zu der sich aktuell vollziehenden Rechtsfortbildung. Das Ergebnis ist ein Kompromiss aus den unübersehbaren Beweisnöten in den gegenständlichen Fällen auf der einen Seite, sowie dem Anliegen auf der anderen Seite, den Anwendungsbereich der Regelung zu begrenzen, um nicht das gesamte Haftungsrecht damit zu infiltrieren.

Biografische Anmerkung
Sarah Göpfert, Juristische Fakultät, LMU, München