Niedersächsisches Schulgesetz
ISBN:
978-3-88061-594-6
Auflage:
Stand: 2026
Verlag:
KSV Medien Wiesbaden
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
01.01.1978
Format:
Mehrteiliges Produkt
Seitenanzahl:
2436
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Seit über 40 Jahren sichert der bewährte Standard-Kommentar in Loseblattform die präzise und korrekte Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes – NSchG – und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Der aktuelle Stand der Kommentierung berücksichtigt die neuesten Änderungen des NSchG sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Verordnungen und Ausführungserlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums.
Zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 hat der Gesetzgeber zahlreiche bedeutende Neuregelungen oder Änderungen im Niedersächsischen Schulgesetz vorgenommen, u. a. die Einbeziehung der Pflegefachassistenzausbildung in das NSchG als weitere in § 1 NSchG geregelte Fachrichtung der Pflegeschulen. Die Berufliche Orientierung hat in § 7 NSchG an zentraler Stelle eine eigene gesetzliche Regelung erfahren. Mit der Änderung des § 11 NSchG wird die Reform der gymnasialen Oberstufe in Niedersachsen umgesetzt. Die „rückwärtsgewandte Inklusion“ wurde durch Ergänzung des § 14 NSchG aufgehoben, sodass Förderschulen künftig nur noch Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen mit dementsprechenden Förderschwerpunkt aufnehmen dürfen. In den §§ 31 bis 32b NSchG sind die Bestimmungen über den Datenschutz in Schulen und Schulverwaltung präzisiert worden, ergänzt um die neuen Einrichtungen einer zentralen Schulverwaltungsdatenbank durch das Kultusministerium sowie eines statistischen Bildungsregisters beim NLQ und einer Vertrauensstelle zur Pseudonymisierung der Daten. Das Recht auf Bildung ist in § 54 NSchG mit dem staatlichen Auftrag der Antidiskriminierung verbunden worden. In den §§ 58 und 58a NSchG hat der Landesgesetzgeber den Distanzunterricht gesetzlich als Bestandteil der Schulpflicht bestimmt, ferner die bisher fehlenden gesetzlichen Grundlagen für den Nachteilsausgleich und Notenschutz zugunsten von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen geschaffen. In § 71a NSchG hat der Gesetzgeber der Forderung nach Ausstattung der Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen, der Ersatzschulen sowie von bestimmten Ergänzungsschulen mit den für den Unterricht notwendigen digitalen Endgeräte (Laptops oder Tablets) ab dem Sekundarbereich I durch das Land Niedersachsen Rechnung getragen. Die Beschränkung der Wahl der Klassenvertretung auf die Sekundarbereiche wurde aufgehoben, so dass ab sofort in allen Schulbereichen und Schulformen gewählt wird. Die Einführung von Klassenräten ergänzt die Beteiligung der Klassenschülerschaften an der Diskussion schulischer Angelegenheiten. Erstmals wird die Videokonferenztechnik an mehreren Stellen des Gesetzes als zulässiges Medium der Kommunikation in Konferenzen, Sitzungen und im Distanzunterricht genannt. Der durch § 24 SGB VIII eingeführte Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung wird in § 113 NSchG eingehend dargestellt.
Der Kommentar stellt eine greifbare Hilfe zur Anwendung der Regelungen des NSchG sowie der schulrechtlichen Verordnungen dar. Er gibt an zahlreichen Stellen Antworten sowohl auf allgemeine als auch auf spezielle, praxisrelevante Rechtsfragen und befasst sich eingehend mit den neuesten Entwicklungen des Schulrechts, wie z. B. zu den Voraussetzungen der Zulassung von Distanzunterricht, zur Umsatzbesteuerung von Schulen und Schülerfirmen sowie zu deren Zahlungsverkehr, zur Anwendung der Wertgrenzenverordnung für Auftragsvergaben durch Schulen und Rechnungslegung durch Schulleitungen, zum gesetzlichen Verbot von E-Zigaretten auf dem Schulgelände, zur Gewährung von Hitzefrei im Sekundarbereich II und zum Verfahren bei Bekanntwerden von Straftaten im Umfeld der Schule. Wie gewohnt wird stets die aktuelle Rechtsprechung wiedergegeben; es werden aktuelle Rechtsfragen des Schulalltags und der Schulverwaltung aufgegriffen und in den Einzelerläuterungen auf die Rechtslage in Niedersachsen bezogen, wie z. B. die Auswirkungen der Rechtsprechung des BVerfG zum Mindeststandard eines begabungsgerechten Bildungsangebots auf die Aufnahmebeschränkungen für öffentliche Schulen.
Der Kommentar mit seinem tiefgegliederten Inhaltsverzeichnis, den zahlreichen Fundstellennachweisen, abgedruckten Verordnungen und Erlassen sowie Mustertexten ist seit jeher eine unentbehrliche Arbeitshilfe für Schulleitungen, Schulgremien, Lehrkräfte, Eltern- und Schülervertretungen, Schulträger, Schulverwaltungen, Gerichte, Anwaltskanzleien und am Schulleben Interessierte.
Die Autoren sind erfahrene Praktiker des Schulrechts bzw. der Schulverwaltung. Ltd. Regierungsdirektor i.R. Jürgen Brockmann leitete das Dezernat Schulrecht, die Schulabteilung der Bezirksregierung Hannover und anschließend die Regionalabteilung Hannover der Niedersächsischen Landessschulbehörde. Vors. Richter am Verwaltungsgericht Hannover i.R. Klaus-Uwe Littmann war im Laufe seiner Dienstzeit u.a. auf den Gebieten des Schulrechts, Hochschulrechts und Prüfungsrechts sowie des Rechts des öffentlichen Dienstes tätig. Als Direktor des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung Osnabrück nimmt Thomas Schippmann eine leitende Funktion in der Schulverwaltung des Landes Niedersachsen wahr. Als Lehrbeauftragter im Fachbereich 3 - Erziehungs- und Kulturwissenschaften - an der Universität Osnabrück hat er Erfahrungen in der Ausbildung des Lehrernachwuchses gesammelt. Regierungsdirektor i. R. Bernd Kaufmann leitete den Fachbereich Recht beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Braunschweig und ist Lehrbeauftragter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Seit Beginn des Jahres 2023 ist Herr Dr. Dirk Oppenborn-Reccius Mitglied des Autorenteams. Nach früheren Berufserfahrungen im Verwaltungsdienst, als Richter beim Verwaltungsgericht Hannover u.a. im Sachgebiet Schulrecht und als Jurist im Niedersächsischen Justizministerium ist Herr Dr. Oppenborn-Reccius als Parlamentsrat beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags tätig.









