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Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand.

ISBN:
978-3-428-18805-5
Verlag:
Duncker & Humblot
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
26.04.2023
Autoren:
Reihe:
Schriften zum Prozessrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
297
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Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.
Das Recht auf Verteidigerbeistand ist eines der zentralen Beschuldigtenrechte. Damit auch mittellose Beschuldigte Verteidigerbeistand in Anspruch nehmen können, garantieren die Europäische Menschenrechtskonvention, die Grundrechtecharta und das Grundgesetz dem mittellosen Beschuldigten ein Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand. In Deutschland wird das Recht auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand einfachgesetzlich durch das Institut der notwendigen Verteidigung gewährt, welches im Jahr 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 (sog. Prozesskostenhilfe-Richtlinie) grundlegend reformiert wurde. Die Arbeit geht der Frage nach, ob die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand den EMRK-, unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Da dies nicht durchgehend der Fall ist, wird sodann rechtsvergleichend die Rechtslage in Österreich dargestellt und untersucht, ob das österreichische Modell des Verfahrenshilfeverteidigers als Lösungsansatz dienen kann.
Biografische Anmerkung
Matthias Schaum studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach Ablegung der Ersten juristischen Prüfung im Jahr 2013 absolvierte er im Anschluss das Referendariat am Landgericht Freiburg und schloss dieses 2015 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ab. Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg tätig. 2022 wurde er von der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg promoviert. Seit 2022 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.