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Das Wiederaufnahmerecht und die Wiederaufnahme rechtskräftig geschlossener Verfahren bei unionsrechtswidrigen Urteilen im Zivilprozess

Ein Betrachtung des Spannungsverhältnisses zwischen Prozesszweck und Rechtskraft bei Mängeln in der rechtlichen Urteilsgrundlage
ISBN:
978-3-89796-283-5
Auflage:
1. Auflage 2018
Verlag:
Gardez
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
28.11.2018
Autoren:
Reihe:
Rechtswissenschaft im Gardez!
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
800
Ladenpreis
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Diese Abhandlung befasst sich mit dem Wiederaufnahmerecht i.S.d. §§ 578 ff. ZPO im Spannungsverhältnis zwischen Prozesszweck und Rechtskraft. Beantwortet wird die außerordentlich spannende Frage, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei unionsrechtswidrigen rechtskräftigen Urteilen möglich ist. Der Verfasser stellt sämtliche Fallgruppen der Unionsrechtswidrigkeit vor, bei denen eine Wiederaufnahme in Erwägung gezogen wird. Sodann wird zunächst der Ablauf des Wiederaufnahmeverfahrens systematisch gegliedert und beschrieben, bevor die dogmatischen Grundlagen des vierten Buches der ZPO untersucht werden. Abgesehen von den Fällen, in denen § 580 ZPO direkt zur Aufhebung unionsrechtswidriger Urteile angewendet werden kann, widmet sich die Abhandlung - ausgehend von dem zurvor ermittelten Zweck der Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) und der Restitutionsklage (§ 580 ZPO) - zunächst ganz grundsätzlich den Möglichkeiten und Grenzen einer entsprechenden Anwendungbarkeit der Wiederaufnahmegründe zur Korrektur von Rechts(-anwendungs-)fehlern. Dabei werden die von der herrschenden Meinung anerkannten Wiederaufnahmeprinzipien auf den Prüfstand gestellt und weiterentwickelt. Sodann wird die analoge Anwendbarkeit der Nichtigkeits- und Restitutionsgründe anhand der einzelnen Fallgruppen der Unionsrechtswidrigkeit erörtert. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob ein unmittelbar unionsrechtlicher Anspruch auf Durchbrechung der Rechtskraft besteht. Dazu wird u.a. im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse herausgearbeitet, inwieweit das Wiederaufnahmerecht anderer EU-Mitgliedstaaten eine Beseitigung der Rechtskraft bei unionsrechtlichen Mängeln ermöglicht. Schließlich enthält die Abhandlung rechspolitsch eine Empfehlung an den Gesetzgeber.