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Der Anwendungsbereich des deliktischen Gerichtsstands gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

Eine kritische Analyse der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Abgrenzung zum Vertragsgerichtsstand
ISBN:
978-3-339-11534-8
Auflage:
Aufl.
Verlag:
Kovac, Dr. Verlag
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
01.03.2020
Autoren:
Reihe:
Studien zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht sowie zum UN-Kaufrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
322
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Die Arbeit behandelt das Problem der Abgrenzung zwischen dem deliktischen sowie dem vertraglichen Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht. Der geschädigten Partei steht nach europäischem Recht grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf den Gerichtsstand zu. Sie kann einerseits die vertraglichen Ansprüche unter dem vertraglichen Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und andererseits ihre deliktischen unter dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO geltend machen. Eine Neuerung für Geschädigte stellt die neuerdings vom EuGH verfolgte Linie dar, nach dem nationalen Recht deliktisch einzuordnende Ansprüche als vertraglich zu qualifizieren, soweit die Verletzungshandlung die Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages erfordert. So lassen es die zur Abgrenzung von Vertrags- und Deliktsgerichtsstand herangezogenen Kriterien des EuGH – wie beispielsweise die Unerlässlichkeit der Auslegung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages – gebot erscheinen, einen genaueren Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH und ihre Folgen zu werfen. Durch das Brogsitter-Urteil entfällt die Möglichkeit der parallelen Geltendmachung deliktischer Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenn diese eine vertragliche Vorfrage aufweisen. Hierunter leiden im konkreten Fall die durch die EuGVVO verfolgte Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände sowie die Rechtssicherheit. Zudem verlagert sich das Verhältnis der beiden Gerichtsstände des Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO zugunsten des vertraglichen Gerichtsstandes. Die durch Art. 7 EuGVVO verfolgte alternative und somit gleichberechtigte Eröffnung der Gerichtsstände droht untergraben zu werden. Die Behandlung dieser sich zuspitzenden Entwicklung, die kritisch Stellungnahme zu den aktuellen Abgrenzungstheorien sowie das Aufzeigen möglicher neuer - an den Grundprinzipien des europäischen Zivilverfahrensrecht orientierter - Abgrenzungsmöglichkeiten ist Schwerpunkt der Arbeit.