Facebook Pixel

Der Stufenbau nach der rechtlichen Autorität

und seine Bedeutung für die juristische Interpretation
ISBN:
978-3-7046-5427-4
Auflage:
1., Aufl.
Verlag:
Verlag Österreich
Land des Verlags:
Österreich
Erscheinungsdatum:
20.04.2010
Autoren:
Reihe:
Juristische Schriftenreihe
Format:
Hardcover
Seitenanzahl:
341
Ladenpreis
55,00EUR (inkl. MwSt. zzgl. Versand)
Lieferung in 3-4 Werktagen Versandkostenfrei ab 40 Euro in Österreich
Das gegenständliche Buch behandelt die Frage, ob höchstgerichtliche Präjudizien bzw. subsidiär ständige Vollzugspraxen kraft positiver Rechtsordnung eine allgemeine Verbindlichkeit (Erga-omnes-Wirkung) zukommt. Hinterfragt wird insbesondere die ständige Judikatur und herrschende Lehrmeinung, wonach einer höchstgerichtlichen Entscheidung lediglich eine Verbindlichkeit im konkreten, der höchstgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Einzelverfahren zukommt; und wonach Vollzugspraxen keinerlei Rechtsquellenqualität aufweisen. Von in der Abhandlung ausführlich thematisierten Ausnahmefällen abgesehen, gelangt der Autor zum Schluss, dass dem einer Rechtsnorm durch höchstgerichtliche Präjudizien bzw. subsidiär den durch die Vollzugspraxis beigemessenen Bedeutungsgehalt eine Erga-omnes-Wirkung zukommt. In diesem Zusammenhang wird weiters aufgezeigt, dass jede Rechtsordnung eine im Interpretationsweg erschließbare Rangordnung von Rechtsauslegungsautoritäten normiert. Als Konsequenz dieser Differenzierung verpflichtet das positive Recht die Vollzugsorgane wie auch alle (übrigen) Rechtsunterworfenen grundsätzlich dazu, einer gesatzten Rechtsnorm den Bedeutungsgehalt beizumessen, welcher dieser Rechtsnorm durch die jeweils höchstrangige rechtliche Autorität beigemessen wird. Nach welchen Kriterien dieser Stufenbau von Rechtsauslegungsautoritäten zu ermitteln ist, wird exemplarisch anhand der österreichischen Rechtsordnung dargestellt. Verkürzt formuliert haben daher kraft positiven Rechts grundsätzlich sowohl alle Vollzugsorgane als auch alle (übrigen) Rechtsunterworfenen eine Rechtsnorm im Sinne der zu dieser Norm ergangenen höchstgerichtlicher Präjudizien bzw. subsidiär entsprechend der ständigen Vollzugspraxis betreffend dieser Rechtsnorm auszulegen. Mag.theol. Dr. phil. Dr. iur. Hans Tessar ist Mitglied einer Berufungsbehörde in Österreich (Unabhängiger Verwaltungssenat im Lande Wien).