Der Unterlassungsanspruch gegen Presseunternehmen zum Schutze des Persönlichkeitsrechts im Internationalen Privatrecht
ISBN:
978-3-16-148117-8
Verlag:
Mohr Siebeck
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
10.07.2003
Reihe:
Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
412
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Verletzungen des immateriellen Persönlichkeitsrechts sind durch Presseerzeugnisse ohne weiteres grenzüberschreitend möglich. Da eine Restitution kaum gelingen kann, kommt dem Unterlassungsanspruch besondere Bedeutung für den Rechtsschutz zu. Durch ihn werden aber wiederum Meinungs- und Pressefreiheit eingeschränkt.
In diesem, von den verschiedenen nationalen Verfassungen vorgezeichneten Spannungsverhältnis erarbeitet Verena Fricke auf der Suche nach der anwendbaren Rechtsordnung einen Ausgleich für das Internationale Privatrecht. Sie untersucht im Rechtsvergleich mit Frankreich und der Schweiz die möglichen Anknüpfungspunkte Handlungs- und Erfolgsort sowie das Mosaikprinzip und die Schwerpunktbetrachtung. Außerdem berücksichtigt sie auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die gemeinschaftsrechtlichen Verflechtungen und Vorgaben. Es zeigt sich, daß die Gerichte an sämtlichen Handlungs- und Erfolgsorten für das Gesamtgeschehen zuständig sein sollten. Hingegen wird der Unterlassungsanspruch bisher nur nach der Rechtsordnung des Handlungsortes insgesamt beurteilt. Wählt der Verletzte die Rechtsordnung der einzelnen Erfolgsorte, so finden diese lediglich mosaikartige Anwendung. Dabei kann es zu einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit kommen.
In diesem, von den verschiedenen nationalen Verfassungen vorgezeichneten Spannungsverhältnis erarbeitet Verena Fricke auf der Suche nach der anwendbaren Rechtsordnung einen Ausgleich für das Internationale Privatrecht. Sie untersucht im Rechtsvergleich mit Frankreich und der Schweiz die möglichen Anknüpfungspunkte Handlungs- und Erfolgsort sowie das Mosaikprinzip und die Schwerpunktbetrachtung. Außerdem berücksichtigt sie auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte sowie die gemeinschaftsrechtlichen Verflechtungen und Vorgaben. Es zeigt sich, daß die Gerichte an sämtlichen Handlungs- und Erfolgsorten für das Gesamtgeschehen zuständig sein sollten. Hingegen wird der Unterlassungsanspruch bisher nur nach der Rechtsordnung des Handlungsortes insgesamt beurteilt. Wählt der Verletzte die Rechtsordnung der einzelnen Erfolgsorte, so finden diese lediglich mosaikartige Anwendung. Dabei kann es zu einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit kommen.
Biografische Anmerkung
Geboren 1971; Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg und München; 2001 Promotion; zur Zeit Rechtsanwältin in Berlin.









