Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
ISBN:
978-3-339-15084-4
Auflage:
Aufl.
Verlag:
Kovac, Dr. Verlag
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
01.11.2026
Reihe:
Strafrecht in Forschung und Praxis
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
424
Darf das Recht einen Versuch bestrafen, der tatsächlich von vornherein untauglich ist, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen? Wo liegen die Grenzen dieser Kriminalisierung und wie lässt sie sich dogmatisch begründen?
Diese Arbeit widmet sich der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs aus einer rechtsvergleichenden Perspektive. Im Fokus steht die Gegenüberstellung des deutschen und türkischen Versuchsrechts. Die Untersuchung stellt fest, dass beide Rechtsordnungen beim Versuch zu jeweils weitgehend subjektivistischen bzw. objektivistischen Regelungen gelangen. Ausgehend hiervon begibt sich die Arbeit auf die Suche nach einer überzeugenderen de lege ferenda Lösung.
Um diese fundamentale Frage systematisch zu lösen, beleuchtet die Studie zunächst die rechtsphilosophischen, verfassungsrechtlichen und strafrechtsdogmatischen Grundlagen der Strafbarkeit. Der Bogen spannt sich von der staatlichen Strafgewalt über Straf und Strafrechtstheorien sowie das Schuld und Tatprinzip bis hin zur Unrechtslehre. Sodann analysiert die Arbeit den rechtlichen Charakter des Versuchs und bestimmt dessen Stellung gegenüber den grundlegenden Voraussetzungen der Strafbarkeit und Zurechnung. Dabei spielt auch die Diskussion über den Vorsatzbegriff eine erhebliche Rolle. Im Ergebnis wird im Rahmen eines eigenständigen Ansatzes eine gemeinsame Konzeption entwickelt, die für beide Rechtsordnungen eine sachgerechtere Versuchsregelung bieten soll.
„[Das] genuine Erkenntnisziel [ist] zweifelsohne vielmehr strafrechtsdogmatischer Natur“, betont Prof. Dr. Volker Haas im Erstgutachten und hebt hervor, dass die Arbeit weit über eine klassische Rechtsvergleichung hinausgeht. Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker würdigt als Zweitgutachter die Einbettung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs in die „Gesamtproblematik der Versuchsstrafbarkeit“ und bescheinigt dem Verfasser, eine „gut strukturierte, dogmatisch sauber argumentierende Arbeit“ auf „hohem Niveau“ vorgelegt zu haben.