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Die Systeme der progressiven Kundenwerbung unter besonderer Berücksichtigung des Multi-Level-Marketing-Systems

ISBN:
978-3-86226-063-8
Auflage:
1. Aufl. 2011
Verlag:
Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
23.03.2016
Autoren:
Reihe:
Reihe Rechtswissenschaft
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
202
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Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.
Der Vertrieb von Produkten im Wege des Multi-Level-Marketing-Systems ist nicht nur in den USA weit verbreitet, sondern hat auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen. So bietet das Multi-Level-Marketing-System den Unternehmen eine kostengünstige Werbung, indem die Werbung von Kunden durch den Kunden selbst erfolgt. Die im System tätigen Verkäufer erhalten durch das Multi-Level-Marketing-System die Möglichkeit, ihre Vertriebstätigkeit flexibel auszunutzen. Den Abnehmern wird eine individuelle Beratung geboten.
In der Rechtsprechung aber und auch in der Literatur wird das Vertriebssystem des Multi-Level-Marketing teilweise kritisiert und mit den gemäß § 16 Abs. 2 UWG strafbaren Systemen progressiver Kundenwerbung gleichgestellt. Hier setzt die vorliegende Arbeit an und untersucht, inwieweit das Multi-Level-Marketing-System in den Bereich der progressiven Kundenwerbung einzuordnen ist. Sowohl das Multi-Level-Marketing-System als auch Schneeball- und Pyramidensysteme als Haupterscheinungsformen progressiver Kundenwerbung werden im Rahmen dieser Untersuchung unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG subsumiert und miteinander verglichen. Darüber hinaus geht die Verfasserin der Frage nach, aus welchem Grund die progressive Kundenwerbung unter Strafe gestellt ist. In einem weiteren Abschnitt wird geprüft, ob sich die Kriterien, die die Strafwürdigkeit progressiver Kundenwerbung begründen, auch auf das Multi-Level-Marketing-System übertragen lassen. Schließlich untersucht die Autorin, ob und inwieweit die Norm des § 16 Abs. 2 UWG einer Änderung bedarf.