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Die Untersuchungshaft und der Untersuchungshaftvollzug im Lichte der Unschuldsvermutung

unter besonderer Berücksichtigung des Thüringer Untersuchungshaftvollzugs
ISBN:
978-3-8300-9237-7
Auflage:
Aufl.
Verlag:
Kovac, Dr. Verlag
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
01.10.2016
Autoren:
Reihe:
Schriften zum Strafprozessrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
496
Ladenpreis
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Die Untersuchung zeigt anhand nationaler und internationaler Regelungen umfassend, inwieweit ein Spannungsverhältnis zwischen der Untersuchungshaft und der Unschuldsvermutung besteht und dieses ggf. gelöst werden kann. Die Untersuchungshaft wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich zur Strafverfolgung eingesetzt. Die Unschuldsvermutung verspricht den Beschuldigten so lange als unschuldig anzusehen, bis dessen Schuld tatsächlich nachgewiesen wurde. Wie kann eine Inhaftnahme während des Ermittlungsverfahrens unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden? Es werden nicht nur die materiell-rechtlichen Anforderungen an einen Haftbefehl unter diesem Aspekt beleuchtet, sondern es werden auch Lösungsansätze aufgezeigt, welche die Unschuldsvermutung stärker konturieren sollen. Die Rechte des Beschuldigten werden damit im Verfahren gestärkt. In Thüringen ist im Januar 2014 das neue Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch in Kraft getreten. Es existiert nun ein einheitliches Regelwerk für den gesamten Vollzug. Von großer Wichtigkeit war es herauszuarbeiten, wie und ob die Unschuldsvermutung im Rahmen des Vollzugs tatsächlich für den Beschuldigten wirkt. In Thüringen wird in drei Vollzugsanstalten, zusammen mit dem Strafvollzug die Untersuchungshaft vollzogen, so dass vor allem die Hausordnungen Aufschluss bieten konnten ob bzw. wie die einzelnen Haftgruppen tatsächlich behandelt werden. Neben der Fokussierung auf nationales Recht schlägt diese Untersuchung immer wieder die Brücke zu europa- und völkerrechtlichen Regularien. So enthält die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Unschuldsvermutung als Menschenrecht ebenso, wie auch die Untersuchungshaft in Art. 5 EMRK verortet ist. Es gibt immerzu europäische Bestrebungen, die Unschuldsvermutung zu stärken, für den Vollzug gibt es darüber hinaus Empfehlungen des Europarates. Auch die internationale Kontrolle durch Besuche der CPT und deren Stellungnahmen bzw. Empfehlungen wurden in die Betrachtung mit einbezogen.