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Die Urteilsverkündungsfrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren.

Eine Untersuchung der §§ 356, 268 III 2 StPO vor dem Hintergrund der Entscheidung RGSt 27, 116.
ISBN:
978-3-428-18330-2
Verlag:
Duncker & Humblot
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
03.08.2021
Autoren:
Reihe:
Schriften zum Prozessrecht
Format:
Hardcover
Seitenanzahl:
315
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Gilt die Frist zur Urteilsverkündung nach § 268 III 2 StPO auch für die strafrechtliche Revisionshauptverhandlung? Das Reichsgericht hat diese Frage schon 1895 in RGSt 27, 116 verneint und begründet dies mit einer Unterschiedlichkeit der Hauptverhandlungen vor dem Tat- und dem Revisionsgericht. Auf § 356 StPO, der ein anderes Ergebnis nahelegt, geht es in seiner Entscheidung nicht ein. Grund genug, den Norminhalt der §§ 356, 268 III 2 StPO näher zu beleuchten. In drei Untersuchungen wird das Thema theoretisch, empirisch und schließlich praktisch betrachtet. Mittels der juristischen Methodik wird zuerst das Gebotsziel bestimmt. Dabei kommt die Arbeit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Elftagefrist des § 268 III 2 StPO auch für das Revisionsverfahren gilt. In einer auf BGH-Nack aufbauenden Studie, wird dann die Praxis des BGH bezüglich der Frist von 1999 bis 2016 untersucht, bevor schließlich die beschränkten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen diese ungesetzliche Praxis erörtert werden.
Biografische Anmerkung
The author studied law at the University of Bielefeld from 2005 on. While studying in Bielefeld, he already started working at the chair in criminal and criminal procedural law held by Prof. Dr. Stephan Barton. After his studies, the author completed his legal clerkship at the district court in Essen and returned as research assistant to the University of Bielefeld. Again, he worked for Prof. Dr. Stephan Barton but also for the chair of Prof. Dr. Anne Sanders M. Jur. (Oxford) and for the law faculty’s academical student advisory service. During his research, he was engaged in topics concerning criminal procedural and methodical matters and judicial independence.