Die Wirkungserstreckung ausländischer Patente
Das Patentrecht ist territorial konstruiert: Patente entfalten nur Schutz im jeweiligen Erteilungsstaat, nicht aber im Ausland. Diese Territorialität ist zwar historisch tradiert, steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu globalen Märkten und der weltweiten Offenlegung einer Erfindung. Michael Cremer nimmt dies zum Anlass, die territoriale Konzeption des Patentrechts zu hinterfragen. Er untersucht, ob grenzüberschreitender Patentschutz ermöglicht werden kann und sollte, indem die Wirkung ausländischer Patente auf das Inland erstreckt wird.
Michael Cremer arbeitet zunächst heraus, dass Territorialität eine Sammelbezeichnung für verschiedene Rechtssätze ist, die insbesondere die räumlich beschränkte Wirkung eines Patents und das Substitutionsverbot umfassen. Die Fragmentierung des Erfindungsschutzes folgt jedoch erst aus einer kollisionsrechtlichen Entscheidung jedes Staates, ausländischen Patenten für seine Rechtsordnung keine Bedeutung beizumessen.
Der Autor zeigt, dass die räumliche Beschränkung des Patentrechts vorrangig historisch zu erklären ist. Sie geht auf die historische Entwicklung des Patentrechts aus den Erfindungsprivilegien zurück und entsprach dem historischen Zweck des Erfindungsschutzes, im Ausland bereits bekanntes Wissen in das Inland zu übernehmen. Spätere Weiterentwicklungen des Patentrechts blieben aufgrund der frühen Internationalisierung durch die Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 ohne Einfluss.
Aus heutiger Perspektive gibt es keinen zwingenden Grund für die räumliche Fragmentierung des Patentrechts. Eine kollisionsrechtliche Wirkungserstreckung ermöglicht den Staaten, bei der Förderung globaler Innovation enger zu kooperieren, und gewährleistet zugleich ein ausreichendes Maß an Kontrolle gegenüber dem ausländischen Recht.
Abschließend widmet sich Michael Cremer der methodischen Umsetzung der Wirkungserstreckung und untersucht vier verschiedene kollisionsrechtliche Methoden: eine Verweisung auf ausländisches Recht, den Schutz ausländischer Patente als wohlerworbene Rechte, die verwaltungsrechtliche Anerkennung der ausländischen Patenterteilung und eine Substitution des inländischen Patents. Als vorzugswürdig erweist sich die Anerkennung, da sie differenzierte Lösungen ermöglicht und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit bietet.
Geboren 1993; Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg, New York und Oxford; Wissenschaftlicher Assistent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg; Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht, Hamburg; 2026 Promotion (Hamburg).