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Die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

ISBN:
978-3-8255-0662-9
Auflage:
2006
Verlag:
Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
19.03.2015
Autoren:
Reihe:
Mannheimer Schriften zur Gesundheitswirtschaft
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
292
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Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten untereinander ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich aus einer Vielzahl von zersplitterten, historisch gewachsenen Regelungen, die bis zur Einführung der Unfallversicherung im Jahre 1885 zurückreichen. Als Anknüpfungspunkt der Zuordnung gibt das SGB VII die Art und den Gegenstand des versicherten Unternehmens vor, so dass eine fachliche Gliederung der gewerblichen Berufsgenossenschaften besteht. Diese Aufteilung birgt erhebliche Vorteile, da sie eine fachspezifische Prävention ermöglicht und auch dem Erfordernis der Beitragsgerechtigkeit Rechnung trägt. Auf der anderen Seite erschwert sie die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Berufsgenossenschaft.
Diese Arbeit widmet sich einer Vielzahl von aktuellen Zuständigkeitsproblemen zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften: Die Autorin bestimmt Kriterien für die einheitliche Zuordnung eines Unternehmens, das ausgehend von seiner betriebstechnischen Beschaffenheit unterschiedlichen Berufsgenossenschaften zugeordnet werden müsste (§ 4). Zudem untersucht sie die Zuständigkeiten bei Unternehmensumstrukturierungen (§ 5) sowie in Konzernen und Holdingsgesellschaften (§ 6). Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bildet die Zuordnung von Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben (§ 7). Abschließend geht die Autorin auf aktuelle Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand ein (§ 8).