Einkommensteuergesetz Kommentar
Ziele und Zielgruppe
Das Einkommensteuergesetz ist ein Schwerpunkt im Berufsalltag des Steuerberaters. Durch ständige Gesetzesänderungen, neue Verwaltungsanweisungen und geänderte Rechtsprechung ist es nicht leicht, den Überblick zu bewahren.
Der „Korn“ ist konsequent an den Bedürfnissen der Beratungspraxis ausgerichtet, gibt zahlreiche Beratungs- und Gestaltungshinweise und setzt sich wissenschaftlich fundiert mit Auffassungen der Finanzverwaltung auseinander. Die Gestaltungs- und Beratungshinweise sind optisch hervorgehoben und ermöglichen Ihnen effizientes Arbeiten.
Der einheitliche Aufbau der Kommentierungen in Anlehnung an den Aufbau der einzelnen Paragrafen ermöglicht zudem eine schnelle Orientierung. Viele praktische ABC-Schlagworte helfen im Einzelfall.
Die Schwerpunkte des Kommentars lassen sich wie folgt beschreiben:
- Praxisgerechte und beratungskompetente Kommentierungen zum EStG
- Zusätzlich zum EStG werden InvStG und ZIV kommentiert
- Einheitlicher und systematischer Aufbau der Einzelkommentierungen
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Aktuell in der 169. Aktualisierung (August 2026) u.a.:
die vorliegenden Kommentierungen der 169. Aktualisierungslieferung wurden auf den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung gebracht.
Ausführlich hat Bodden seine Kommentierung zu § 15 Abs. 2 EStG u.a. betreffend die Verklammerungsrechtsprechung, den gewerblichen Grundstückhandels sowie die Betriebsaufspaltung aktualisiert.
Ebenso hat Bodden zu den Tatbestandsmerkmalen des Gewerbebetriebs zahlreiche instruktive Einzelfallentscheidungen aufgenommen. Daneben berücksichtigt Bodden u.a. die Entscheidungen des BFH vom 4.2.2025 (VIII R 1/22) und vom 28.5.2025 (IV B 13/24), nach welchen die Aufwärtsabfärbung einer Ober-Personengesellschaft zwar zu einer einkommensteuerrechtlichen Qualifikation als Gewerbebetrieb führt, jedoch nicht zu einer Qualifikation als Gewerbesteuerobjekt.
Weiterhin geht Bodden auf die Entscheidung des BFH vom 20.3.2025 (III R 14/23) ein, in welcher der BFH einen gewerblichen Grundstückhandel bei Vorliegen unvorhergesehener Ereignisse und eines atypischen Sachverhaltsverlaufs im Einzelfall verneint hatte.
Klaus Korn; Dieter Carlé (†); Rudolf Stahl; Dr. Martin Strahl









