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Handbuch Mittelständische Unternehmen

Steuern - Recht - Betriebswirtschaft - Rechnungslegung/Prüfung. LBW in 3 Ordnern inklusive Online-Zugang zum Werk + eNews Steuern
ISBN:
978-3-08-255400-5
Auflage:
Grundwerk mit 177. Ergänzungslieferung. Stand: 2026
Verlag:
Lefebvre Stollfuß - Zweigniederlassung der Lefebvre GmbH
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
14.09.2026
Autoren:
Herausgeber:
Reihe:
Sonstige Handbücher und Monografien
Format:
Mehrteiliges Produkt
Seitenanzahl:
4900
Ladenpreis
237,60 EUR (inkl. MwSt. zzgl. Versand)
Lieferung in 3-4 Werktagen Versandkostenfrei ab 40 Euro in Österreich
Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.

Nomen est omen!
Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.


Ihr Vorteil
Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.
 

Die inhaltlichen Schwerpunkte

  • Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
  • Betriebswirtschaftliche Besonderheiten

Print war gestern!
Folgende Online-Mehrwerte sind im Print- und Online-Abo enthalten

  • Online-Zugang zum Handbuch Mittelständische Unternehmen
    mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen, DBA, Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.
  • eNews Steuern - Unsere Online-Zeitschrift
    mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht

Neu in der 177. Aktualisierung (September 2026) u.a.:

Ausfall von Finanzierungshilfen

  • Fach C – Organe der Gesellschaften
    • 3. Kap.: Organe der Personengesellschafter (Decker)
  • Fach F – Abwicklung und Insolvenz der Gesellschaft
    • 2. Kap.: Insolenz der Gesellschaft (Rössel)
  • Fach I – Steuerliche Besonderheiten der PersG
    • 9. Kap.: Verfahrensrecht (Löbe)
  • Fach J – Steuerliche Besonderheiten der GmbH
    • 2. Kap.: Ausfall von Finanzierungshilfen – Aktualisierung unter Berücksichtigung neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der geänderten Ansicht der FinVerw. im Bereich der Berücksichtigung des Abtretungsverlusts bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede (BMF v. 14.5.2025, BStBl I 2025, 1330) (Ott)

    Zur Frage des Zeitpunkts, in dem nach § 20 Abs. 2 EStG der Verlust des nicht mehr werthaltigen Teils der Darlehensforderung zu berücksichtigen ist, hat der BFH entschieden, dass der Abtretungsverlust – ebenso wie auf der Ebene der Kapitalgesellschaft – als punktuelles Ereignis bereits im Verzichtszeitpunkt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i.V.m. Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Er ist damit nicht der bisherigen Verwaltungsansicht (BMF vom 19.5.2022 - IV C 1 – S 2252/29/10003 :009, BStBl I 2022, 742, Rz. 62) gefolgt, wonach bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede die Berücksichtigung des Abtretungsverlusts erst möglich sein sollte, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird und damit der Besserungsschein wegfällt, ohne dass die Besserung eingetreten ist. In dem inzwischen neu gefassten BMF-Schreiben vom 14.05.20256) zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer hat sich FinVerw. offensichtlich dem BFH angeschlossen, weil nunmehr in der dortigen Rz. 62 – wenngleich ohne Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.11.2024 – die zuvor vertretene Ansicht aufgegeben wurde. Der Berücksichtigung des Abtretungsverlusts bereits im Zeitpunkt des Verzichts steht auch nicht entgegen, dass der Stpfl. mit dem Verzicht über die sonstige Kapitalforderung freiwillig disponiert. Denn § 20 Abs. 2 EStG differenziert nicht danach, ob Verluste zwangsläufig eintreten oder willentlich herbeigeführt werden. Nach Ansicht des BFH erwirbt der Gläubiger mit dem Verzicht auf die Darlehensforderung unter Besserungsvorbehalt zwar bis zum Eintritt des Besserungsfalls eine als gesicherte Rechtsposition anzusehende Besserungsanwartschaft. Diese Anwartschaft stellt aber kein Surrogat für die erloschene Forderung dar und ist insbesondere auch nicht mit dieser teil-identisch. Die Besserungsanwartschaft, bei der es sich um ein von der Forderung zu unterscheidendes, eigenständiges und verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handelt, stellt eine Vorstufe zum Neuerwerb der Forderung dar.

Biografische Anmerkung

Professor Dr. Hans Ott, Diplom-Kaufmann, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater.