Handbuch Mittelständische Unternehmen
Nomen est omen!
Das Handbuch Mittelständische Unternehmen deckt als Komplettwerk alle für die Praxis relevanten Themen rund um Kapital- und Personengesellschaften ab. Hier finden Sie eine umfassende und fundierte Darstellung aller Beratungssituationen - von der Gründung bis zur Liquidation.
Ihr Vorteil
Neben steuerlichen Besonderheiten werden auch gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Themen behandelt. Ergänzt um Hinweise zur Rechnungslegung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte
- Gesellschafts,- Steuer,- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Rechnungslegung, Abschluss- und andere Prüfungen, Existenzgründung, Unternehmensbewertung, Umwandlungs- und Insolvenzrecht
- Betriebswirtschaftliche Besonderheiten
Print war gestern!
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mit höchstaktuellen Beiträgen und Beratungsempfehlungen zu Entwicklungen im Steuerrecht
Neu in der 166. Aktualisierung (November 2024) u. a.:
Aktuelles zur Gewerbesteuerfalle des § 18 Abs. 3 UmwStG bei der Rückumwandlung einer GmbH
Die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft kann nach den §§ 3 ff. UmwStG grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller Reserven vorgenommen werden. Daneben wird jedoch eine Ausschüttung der bisher thesaurierten Gewinne fingiert, die ggf. zu einer Belastung mit Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag führt. Oftmals wird in der Praxis jedoch übersehen, dass sich eine Steuerfalle auf Grund der Vernichtung von Anschaffungskosten der GmbH-Anteile ergeben kann, weil ein Übernahmeverlust in den Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG nicht berücksichtigt wird. Dabei ist eine der Umwandlung vorgelagerte Fünfjahresfrist zu beachten, weil Übernahmeverluste, die sich im Rahmen einer Umwandlung innerhalb von fünf Jahren nach dem entgeltlichen Erwerb von GmbH-Anteilen ergeben, einem vollständigen Abzugsverbot unterliegen. Damit werden gleichzeitig die Anschaffungskosten der erworbenen GmbH-Anteile vernichtet.
Eine weitere in der Praxis vielfach übersehene besondere Steuerfalle stellt die Missbrauchsregelung in § 18 Abs. 3 UmwStG dar, die eine weitere, der Umwandlung nachlaufende Fünfjahresfrist (Veräußerungssperre) vorsieht. Das bisher in der Praxis zur Vermeidung des § 18 Abs. 3 UmwStG eingesetzte Modell einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur ist nach dem vorliegenden Regierungsentwurf eines JStG 2024 auf Grund der Änderung des § 18 Abs. 3 UmwStG künftig nicht mehr umsetzbar, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs liegt.
Von der gewerbesteuerlichen Infektion nach § 18 Abs. 3 UmwStG wird innerhalb der Fünfjahresfrist auch das beim übernehmenden Rechtsträger bereits vorhandene Betriebsvermögen erfasst. Mit dem aktuellen BFH-Urteil vom 14.03.2024 (BFH, Urt. v. 14.03.2021 - IV R 20/21 - DStR 2024, 995) hat der BFH jedoch entschieden, dass „neues“ Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder zeitlich danach gebildet wird, von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht erfasst wird. Zu befürchten ist jedoch eine Reaktion des Gesetzgebers i.R.d. laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 und die Einbeziehung des neu gebildeten Betriebsvermögens in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 UmwStG.
Professor Dr. Hans Ott, Diplom-Kaufmann, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater