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Nemo tenetur im Kartellverfahren

ISBN:
978-3-16-200445-1
Verlag:
Mohr Siebeck
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
21.07.2026
Reihe:
Beiträge zum Kartellrecht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
382
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Ursache der polarisierten Diskussion um den Nemo-tenetur-Grundsatz ist die fortbestehende Uneinigkeit über seine Ratio. Der Grundsatz ist nicht nur ein Derivat der Menschenwürde, sondern sichert auch als Teilgewährleistung des Art. 6 Abs. 1 EMRK die selbstbestimmte Verfahrensteilhabe des Betroffenen. Der Betroffene muss über sein Prozessverhalten - also auch über seine Verfahrensbeiträge - frei bestimmen können. In dieser verfahrensrechtlichen Schutzdimension ist der Grundsatz unverzichtbare Legitimationsbedingung staatlicher Sanktionen.

Diese verfahrensbezogene Verfügungsbefugnis erstreckt sich auf alle Beweismittel, die der Betroffene beherrscht. Der Nemo-tenetur-Grundsatz schützt den Betroffenen als Wissensträger. Als Verfahrensgrundsatz erfasst er Unternehmen gleichermaßen. Praktisch wirksam ist sein Schutz für Unternehmen nur, wenn ihn alle Mitarbeiter geltend machen können. Geschützt ist allerdings nur im Geschäftsbetrieb erlangtes Wissen. Verletzt wird der Grundsatz durch jede Form von Mitwirkungsdruck, auch durch strafzweckfremde Anreize. Er gilt absolut; sein Schutzzweck ist mit einer Abwägung unvereinbar.

Das deutsche und das unionale Kartellverfahrensrecht werden dem Nemo-tenetur-Grundsatz nicht gerecht. Der für Unternehmen als bloße Geständnisfreiheit ausgestaltete Schutz bleibt hinter dem nötigen Schutzniveau zurück. Hinzu treten Defizite bei der konkreten Ausgestaltung verfahrensrechtlicher Sicherungen, vor allem beim Einsatz von Nichtverfolgungszusagen. Auch die Anreizwirkung der Kronzeugen- und Settlementregelungen verursacht Konflikte mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz.

Biografische Anmerkung
Geboren 1997; Studium der Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School, Hamburg; 2020 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftliche Mitarbeit am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht der Bucerius Law School; Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg; 2025 Promotion.