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Anfechtungsgesetz (AnfG)

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
ISBN:
978-3-406-76933-7
Auflage:
12., neu bearbeitete Auflage
Verlag:
C.H.Beck
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
16.06.2021
Reihe:
Beck'sche Kurz-Kommentare
Format:
Hardcover
Seitenanzahl:
365
Ladenpreis
71,00 EUR (inkl. MwSt. zzgl. Versand)
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Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.
Zum Werk
Ein Gläubiger hat außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, die ihn benachteiligen, anzufechten. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Anfechtungsgesetz. Oft handelt es sich bei den anfechtbaren Rechtshandlungen um unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensverschiebungen.

Vorteile auf einen Blick
  • der Klassiker zum Anfechtungsrecht
  • Praktikerkommentar
  • mit aktueller Rechtsprechung

Zur Neuauflage
Die Neuauflage kommentiert die Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom 29. März 2017, BGBl. Teil I S. 654), das am 5.4.2017 in Kraft getreten ist. Das neue Recht betrifft materiell allerdings "nur" die Vorsatzanfechtung nach (§ 133 InsO und) § 3 AnfG. Bei diesen (völlig gleich lautenden) Vorschriften liegt nach dem, historisch begründeten Prinzip vom "Gleichklang der Vorsatzanfechtung innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens", der absolute Schwerpunkt der Anfechtungsreform (AnfR 2017); neu ist auch (neben § 11 Abs.1 S. 3 AnfG) das Übergansrecht gem. § 20 AnfG mit der sog. Stichtagsregelung.
Besondere Berücksichtigung findet die Rechtsprechung des BGH zu § 133 Abs 1 InsO, die der BGH am 5.4.17 neu ausgerichtet hat.

Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Insolvenzverwaltung, Richterschaft, Rechtspflege, Notariate, Wirtschafts- und Steuerberatung, Banken, Versicherungen und ganz allgemein alle in der Gläubigerberatung tätigen Personen.