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Die Regelungen des Körperschaftsstatusgesetzes NRW über die Erstverleihung und den Entzug der Körperschaftsrechte auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts

ISBN:
978-3-339-12392-3
Auflage:
Aufl.
Verlag:
Kovac, Dr. Verlag
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
01.08.2021
Autoren:
Reihe:
Verfassungsrecht in Forschung und Praxis
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
288
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Die religionsverfassungsrechtliche Untersuchung behandelt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Regelung der Verleihung und des Entzugs der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen (Körperschaftsstatusgesetz). Das Körperschaftsstatusgesetz normiert erstmalig in einem Bundesland den gesamten Bereich zum Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Der Autor nimmt die Gesamtheit dieser Regelungen zum Körperschaftsstatus zum Anlass, die formelle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Erlass des Körperschaftsstatusgesetzes zu analysieren. Dabei untersucht der Autor im Schwerpunkt, ob der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Kompetenz hat, die verfassungsrechtlichen Verleihungsvoraussetzungen weiter zu regeln und zu konkretisieren. Der Verfasser beantwortet dabei auch die Frage, inwieweit die verfassungsrechtlichen Verleihungsvoraussetzungen im Kontext zu der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine kompetenzrechtliche Sperrwirkung zulasten des Landesgesetzgebers entfalten. In einem zweiten Teil wird schwerpunktmäßig die im Körperschaftsstatusgesetz normierte Rechtsform der Verleihung – die Rechtsverordnung – auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit überprüft. Im Rahmen dessen werden insbesondere auch die im Körperschaftsstatusgesetz vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeiten des Landtags an der Entscheidung über die Verleihung der Körperschaftsrechte in den Blick genommen. Abschließend wird herausgearbeitet, in welcher Rechtsform das Körperschaftsstatusgesetz einen Entzug der Körperschafts-rechte ermöglicht.