Vorvertraglicher Schutz der Entscheidungsfreiheit
Das Bürgerliche Recht enthält zahlreiche Regelungsinstrumente zum Schutz der rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit im Vorfeld des Vertragsschlusses. Die Rechtsfigur des sog. Gebots fairen Verhandelns bildet dabei den neuesten Anwärter auf einen Platz im etablierten Schutzsystem. Potenziell bedeutsam ist dies für das gesamte Zivil- und Schuldvertragsrecht und für eine Vielzahl von Vertragstypen.
Dogmatisch handelt es sich - ungeachtet der streitbaren Bezeichnung - um die konsequente Auslegung und Anwendung des vorvertraglichen Pflichtenprogramms (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) in Bezug auf Willensbeeinträchtigungen abseits von Täuschung, Informations- und Aufklärungspflichtverletzung, aber auch Drohung. Dadurch schließt die Rechtsfigur eine dogmatische Lücke, indem sie die culpa in contrahendo ergänzend zur klassischen Informations- und Erklärungshaftung auch für nicht-informationsbezogene, drohungsähnliche Willensstörungen instrumentalisiert. Hergebrachte Kontrollmechanismen wie die Drohungsanfechtung, Umstandssittenwidrigkeit oder Verbraucherwiderrufsrechte konnten insoweit nicht zufriedenstellend Abhilfe leisten, ohne dabei überstrapaziert zu werden.
Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2025 der Rechtsabteilung der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim ausgezeichnet.









