Zulässigkeit des Einsatzes einer Drei-Personen- Besatzung im Nachtflugbetrieb von Rettungs bzw. Intensiv-Transport-Hubschraubern
ISBN:
978-3-946948-01-8
Verlag:
Editing BioSciences Verlag für Medizin und Gesundheitswissenschaften oHG
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
31.05.2019
Reihe:
Schriftenreihe Rettungsingenieurwesen, Notfallrettung und Gefahrenabwehr
Format:
Buch
Seitenanzahl:
153
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Die vorliegende Monographie ist ein Rechtsgutachten, welches vom Verfasser im Auftrag der DRF Stiftung Luftrettung gemeinnützige AG (nachfolgend DRF) erstellt wurde und mit deren freundlicher Genehmigung der vorliegende Abdruck erfolgt. Der Gutachtenauftrag bezog sich auf die Beantwortung der Frage, ob bei einem Nachtflug eines Rettungs-Transport-Hubschraubers (RTH) bzw. eines Intensiv-Transport-Hubschraubers (ITH) der Einsatz einer aus drei Personen bestehenden Besatzung (Pilot, Notarzt, HEMS-Besatzungsmitglied/Notfallsanitäter bzw. Rettungsassistent) zulässig ist, wenn das HEMS-Besatzungsmitglied einerseits den zweiten Piloten ersetzt und andererseits rettungsdienstliche Aufgaben übernimmt. Für den Fall, dass dies nicht zulässig sein sollte, war zu prüfen, ob und ggf. welche möglichen zivilrechtlichen Ansprüche des Patienten und welche strafrechtlichen Risiken für verantwortliche Personen des Lufttransportunternehmens bestehen. Soweit auf die Landes-Rettungsgesetze abzustellen war, sollte eine Beschränkung der rechtlichen Analyse auf den Freistaat Bayern und das Bundesland Baden-Württemberg erfolgen. Im Zuge der Erarbeitung des Gutachtens stellte sich dann heraus, dass die einschlägigen rechtlichen Regelungen der anderen Bundesländer zur Luftrettung nicht völlig außer Betracht bleiben konnten und zumindest übersichtsartig zu betrachten waren. Ein eingehenderer Vergleich war aufgrund rechtlicher Besonderheiten mit den Regelungen in den Ländern Hessen, Brandenburg und Saarland geboten. Im Rahmen der notwendigen Analyse der Rechtsnatur des Rettungsdienstes in Bayern und Baden-Württemberg war besonderes Augenmerk auf die – nach hier vertretener Rechtsauffassung nicht überzeugende – Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 13.05.2016, Az. 13 U 103/13) und deren Konsequenzen zu legen, denn nach diesem Urteil soll der Rettungsdienst in Baden- Württemberg privatrechtlich organisiert sein.









