Die «bekenntnisfreie weltliche Schule» : kein Fall der «Weltanschauungsschule» im Sinne des Art. 7 Abs. 5 Alt. 2 GG?
ISBN:
978-3-631-54246-0
Verlag:
Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
22.08.2005
Reihe:
Europaeische Hochschulschriften Recht
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
154
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Die Zahl der allgemein bildenden Privatschulen in der Bundesrepublik steigt seit Jahren kontinuierlich. Trotzdem ist die Anzahl der Grundschulen in freier Trägerschaft nach wie vor verschwindend gering. Grund hierfür sind die besonderen Zulassungsvoraussetzungen, die Art. 7 Abs. 5 GG für private Grundschulen aufstellt und die Auffassung von Rechtsprechung und Lehre, wonach sich der dort verwendete Begriff der Weltanschauungsschule nach der Begrifflichkeit in Art. 4 Abs. 1 GG bestimme. Danach seien Weltanschauungsschulen nur solche Schulen, deren Unterricht von einer nichtreligiösen weltanschaulichen Lehre geprägt werde, die zudem noch von einer Weltanschauungsgemeinschaft getragen sein müsse. Lediglich religionsfreie, so genannte bekenntnisfreie weltliche Schulen könnten hingegen nicht als Weltanschauungsschulen zugelassen werden, da ansonsten der in Art. 7 Abs. 5 GG normierte Vorrang der öffentlichen Volksschule untergraben werden könnte. Der Autor kommt in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine historische Interpretation des Begriffs der Weltanschauungsschule dieser engen Auslegung entgegensteht und der Vorrang der öffentlichen Volksschule diese Auslegung auch nicht erfordert.
Schlagwörter
Deutschland
Verfassungsrecht
Untersuchung
Darstellung
Weimar
Andreas
Grundschule
Sinne
Fall
Frage
Begriffe
heute
kein
inhaltlichen
Bekenntnisschule
Bremer Klausel
«bekenntnisfreie
«Weltanschauungsschule»
«weltlicher»
Bedeutungswandels
bekenntnisfreier
Goeschen
Privatschulfreiheit
Regelschule
Schule»
Volksschulen
Weimarer Schulkompromiss
Weltanschauungsschule
weltliche
Biografische Anmerkung
Der Autor: Andreas Goeschen, Studium an der Freien Universität Berlin und der University of Edinburgh; Referendariat im Land Brandenburg; Wissenschaftlicher Mitarbeiter im brandenburgischen Landtag; seit 1996 selbständiger Rechtsanwalt in Berlin.









