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Die fakultative Strafmilderung beim Versuch nach § 23 II StGB.

Zugleich eine Deutung der §§ 22–24 StGB auf Grundlage des Strafzwecks der positiven Generalprävention.
ISBN:
978-3-428-18123-0
Verlag:
Duncker & Humblot
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
14.10.2020
Autoren:
Reihe:
Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
266
Ladenpreis
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Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die vollendete Tat, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch bezieht in § 23 II dazu dahingehend Stellung, dass die Strafe wegen des Ausbleibens der Vollendung milder bestraft werden kann. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch dieser Milderungsmöglichkeit abhängt. Tillmann Horter nimmt entgegen der vorherrschenden Auffassung an, dass die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands als solche keine Strafmilderung legitimiert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Ausbleiben der Verwirklichung objektiver Merkmale aus Tätersicht häufig einen bloßen Zufall darstellt, der dem Täter nicht zugutekommen darf. Eine Milderung wegen des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium ist vielmehr nur dann geboten, wenn die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands dem Täter (zumindest partiell) zuzurechnen ist.
Biografische Anmerkung
Tillmann Horter studied Law at the University of Muenster. Since passing the first legal examination in 2016 he works as a research fellow at the University of Dusseldorf, first at the professorship for public public law of Prof. Dr. Lothar Michael, since 2018 at the academic chair for criminal law of Prof. Dr. Helmut Frister. In October of 2019 he started his traineeship with stations at the District Court Dusseldorf, the prosecuting attorney's office of Dusseldorf, the Ministry of Justice of North Rhine-Westphalia and the law firm Hengeler Mueller.