Facebook Pixel

Rechtliche Vorgaben für die Besetzung der Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen

Kommunale Wirtschaftsorganisation im Mehrebenensystem am Beispiel des § 25d KWG
ISBN:
978-3-555-02257-4
Verlag:
Deutscher Gemeindeverlag
Land des Verlags:
Deutschland
Erscheinungsdatum:
26.01.2022
Autoren:
Reihe:
Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Institutes
Format:
Softcover
Seitenanzahl:
361
Ladenpreis
28,20EUR (inkl. MwSt. zzgl. Versand)
Lieferung in 3-4 Werktagen Versandkostenfrei ab 40 Euro in Österreich
Hinweis: Da dieses Werk nicht aus Österreich stammt, ist es wahrscheinlich, dass es nicht die österreichische Rechtslage enthält. Bitte berücksichtigen Sie dies bei ihrem Kauf.
Nach der Finanzkrise gelangten die Regulierer zu der Auffassung, dass es einer stärkeren Überwachung der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten bedürfe. Die diesbezüglichen unionsrechtlichen Regelungen der sog. CRD IV-Richtlinie setzte der Bundesgesetzgeber vor allem in § 25d KWG um. Dessen seitenfüllenden Anforderungen unter anderem an Sachkunde, Zuverlässigkeit und zeitliche Verfügbarkeit von Mandatsträgern finden auch auf die Verwaltungsräte kommunaler Sparkassen Anwendung. Seither kann die zur Überwachung der Vorgaben berufene BaFin als Bundesbehörde unter Umständen Mandatsträger abberufen, die von den kommunalen Trägern der Sparkassen zuvor demokratisch nach Anforderungen der Sparkassengesetze der Länder gewählt wurden. Bei der Lösung des sich hieraus ergebenden Mehrebenenproblems ist neben zahlreichen Auslegungsfragen auf den einzelnen Regelungsebenen vor allem deren Verhältnis zueinander ausschlaggebend. Es kommt hierbei auf die Richtlinienumsetzung, insbesondere sog. gold plating, ebenso an wie auf die Selbstverwaltungsgarantie und die lange diskutierte Frage nach der Grenze zwischen Bundes- und Landesgesetzgebungskompetenz in Ansehung der kommunalen Sparkassen. Der Band lotet diese Fragen aus und bietet so einen umfassenden Überblick über die bei Besetzung und Abberufung von Verwaltungsräten zu beachtenden Vorgaben.
Biografische Anmerkung
Thomas Lebe ist Referendar am Landgericht Münster.